Hier sollen auf dem mittleren Bereich eines gesetzlich geschützten Biotopkomplexes die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Das betroffene Gebiet befindet sich mittig zwischen weiteren Grundstücken, welche ebenfalls Biotopschutz genießen.

Betroffen sind zwei gesetzlich geschützte Biotoptypen, Streuobstwiese und magere Frischwiese.

„Die Wiese wurde von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde als Lebensraumtyp 6510 (Flachlandmähwiese) nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie eingestuft.“(Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft auf Frage Nr. 2 der Kleinen Anfrage von Wolfram Günther vom 17.08.2018, Drs.-Nr.: 6/14119, URL: https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=14119&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1&dok_id=undefined)

Auf diesem Gebiet ist gem. Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde der Juchtenkäfer (Osmoderma eremita), auch Eremit genannt, heimisch. Dieses Tier ist laut Roter Liste Sachsen stark gefährdet. Der Käfer erfährt ebenfalls Schutz durch die Rote Liste Deutschland (stark gefährdet) und stellt gemäß FFH-Richtlinie eine prioritäre Art dar. Artenschutzrechtlicher Status: streng geschützt. (Vgl. Gebert, Jörg, in: Osmoderma eremita (Scopoli, 1763) / Eremit (Sachsen), URL: https://www.artensteckbrief.de/?id_art=11895&bl=20012).

Dem einen oder anderen mag es übertrieben erscheinen, dass einer einzelnen Art eine derartige Bedeutung zugemessen wird. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem Juchtenkäfer kommt „die Funktion einer ‚Schirmart’ zu, stellvertretend für eine Vielzahl weiterer, hochgradig gefährdeter Bewohner von Alt- und Totholz.“. (Stephan Gürlich, Jörn Buse u.a., in: Osmoderma eremita – Eremit, URL: https://www.bfn.de/artenportraits/osmoderma-eremita m.w.N.)

Ebenfalls auf dem Gelände nachgewiesen ist der Goldglänzende Rosenkäfer (Cetonia aurata), auch Gemeiner Rosenkäfer genannt. Dieses Tier ist in Anlage I zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt und zählt zu den besonders geschützten Arten. (Unter unserer Rubrik „Käfer“ ist diese Art dargestellt.)

Im Verfahren zur 1. Änderung und Aktualisierung des Flächennutzungsplans der Stadt Wilsdruff wurde eine Ausweisung dieser Fläche als Baufläche im Jahre 2019 seitens des Landratsamts nicht genehmigt.

Dennoch lässt die Stadt Wilsdruff nicht davon ab, mittels Bauleitplanverfahren die Voraussetzungen für eine Bebauung dieser Fläche zu schaffen und bedient sich hierzu des insbesondere bei Naturschützern sehr umstrittenen § 13 b BauGB, welcher eine Bebauung auf der grünen Wiese ermöglicht. Bereits im November 2021 erfolgte mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses durch den Stadtrat der Stadt Wilsdruff zum B-Plan Nr. 18 ein erneuter Versuch, eine Bebauung dieses Biotops zur ermöglichen.

Im Beitrag der Sächsischen Zeitung vom 30.12.2021 „Wilsdruff wächst maßvoll“ antwortete Bürgermeister Rother im Rahmen eines Interviews auf die Frage hin, wo dieser die Grenzen des Wachstums in Bezug auf Wohn- und Gewerbegebiete sehe, wie folgt: „Die Grenzen hat unser rechtskräftiger Flächennutzungsplan definiert. (…)“ . Wie oben dargestellt, wurde eine Ausweisung dieses Biotopgeländes als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan seitens des Landratsamtes nicht genehmigt. Eine Bebauung dieses Gebietes sieht der Flächennutzungsplan also gerade nicht vor. Dennoch hat die Stadt Wilsdruff im November 2021 erneut ein Bauleitplanverfahren in Gang gesetzt.

Im Frühjahr 2022 wurden mehrere Bäume auf dem Gelände gefällt. Hierzu: Beitrag der Sächsischen Zeitung vom 22.02.2022 „Wilsdruff: Baumfällungen im Biotop“. Bei einem der Bäume, einem alten Kirschbaum, handelt es sich sogar um einen sog. Eremitenbaum, d.h. der Baum dient der stark gefährdeten Käferart als Brutstätte, wie es sich aus den seitens der Unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellten Umweltinformationen ergibt. Dessen Stamm hat man nach der Fällung aufgerichtet und an einen anderen Obstbaum gelehnt. Wir hoffen, dass Juchtenkäfer die Bruthöhle im Stamm für einen möglichst langen Zeitraum weiter nutzen können.

Aktuell prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt, also, ob eine Bebauung auf dem Biotop zugelassen werden kann.

Aus Sicht des Vereins ist dies u.a. aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • Auf dem straßenbegleitenden Teil des Grundstücks befindet sich eine größere Fläche, welche unbebaut, nicht Teil des Biotops und aktuell bereits bebaubar ist. Ein Bauleitplanverfahren müsste nicht einmal eingeleitet werden. An dieser Stelle befand sich zuvor ein altes drei- bis vierseitiges Bauerngut. Hier könnten im Rahmen des geltenden Bebauungsplans ortstypisch sogar mehrstöckige Gebäude errichtet und auf diesem Wege Wohnraum für eine Vielzahl von Menschen geschaffen werden. Eine Bebauung auf der grünen Wiese in der zweiten Reihe ist daher nicht erforderlich. In einen bislang geschützten natürlichen Lebensraum würde nach Erteilung einer Ausnahme ohne Not eingegriffen. Die Notwendigkeit der Schaffung von Wohnraum scheidet folglich als einzig denkbares Argument für die Erteilung einer Ausnahme aus.
  • Ein Ausgleich für die durch eine Bebauung erfolgende Zerstörung der mageren Frischwiese kann an anderer Stelle nicht geschaffen werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme ist u.a., dass der Eingriff vollständig ausgeglichen werden kann. Magere Böden, auf welche viele Arten angewiesen sind, sind aufgrund der Überdüngung heutzutage selten geworden. Die noch vorhandenen sind daher unbedingt zu erhalten.
  • Eine Fällung der sehr alten, zum großen Teil 50- bis 100jährigen, sehr höhlenreichen Obstbäumen kann kurz- oder mittelfristig nicht durch Neuanpflanzungen kompensiert werden. Es bräuchte einige Jahrzehnte, bis das Ausgleichsgelände auch nur annähernd eine vergleichbare Wertigkeit für die Arten darstellen würde. In Anbetracht des rasant fortschreitenden Artensterbens haben wir so viel Zeit nicht.
  • Gerade auf dem mittleren Teil des Biotopkomplexes soll Bauland geschaffen werden, es würde also zerstückelt. An anderer Stelle soll dieser Eingriff kompensiert werden. Aus einem größeren Biotop würden also drei kleinere, welche nicht miteinander verbunden sind, was eine Verschlechterung darstellt. Dies liefe aus Sicht des Vereins auch der Zielsetzung des Naturschutzes zuwider, wonach gerade ein Verbund der einzelnen Biotope hergestellt werden soll (Umkehrschluss aus § 21 BNatSchG). Mit Zulassung einer Ausnahme würde genau das Gegenteil erreicht.
  • In der Vergangenheit sind im Gemeindegebiet alte Streuobstwiesen verschwunden oder haben sich stark gelichtet, ebenso die Reihen alter Obstbaumalleen. Die hier betroffene sehr alte Streuobstwiese stellt eine der letzten des Grumbacher Oberdorfs dar. Diese muss daher vollumfänglich erhalten bleiben.
  • Auf dem betroffenen Gelände ist regelmäßig der Flug zahlreicher Fledermäuse zu beobachten. Es handelt sich hierbei also zumindest um ein Jagdgebiet für diese Tiere. Auch weist das Gebiet einen großen Reichtum an Vogelarten auf. Beobachtet werden können u.a. Grünspechte, Stare, Singdrosseln, diverse Finken- und Grasmückenarten, um nur einige wenige zu nennen. Rotmilane, Mäusebussarde, Sperber und Turmfalken jagen regelmäßig auf dem Areal. Eulengewölle sind in unmittelbarer Nähe zu finden. Auch weiteren typischen Streuobstwiesenbewohnern, wie etwa dem Igel, der Erdkröte und dem Grasfrosch bietet die Streuobstwiese einen Lebensraum. Und nicht zu vergessen die zahlreichen Insekten- und Spinnenarten, welche auf solche über lange Zeiträume hinweg gewachsene Strukturen, die sich kurz- oder mittelfristig nicht gleichwertig anderswo neu anlegen lassen, angewiesen sind. Aufgrund des akut fortschreitenden Arten- insbesondere des Insektensterbens (75% in den letzten 30 Jahren ) sind die verbliebenen natürlichen Lebensräume, wie auch dieser, zu erhalten. Wir Menschen müssen lernen, uns einzuschränken, zählen wir sonst womöglich eines Tages selbst zur bedrohten Art. Weitermachen wie bisher bedeutet, den Kindern und Enkelkindern die Lebensgrundlage zu zerstören. Ein Umdenken muss bereits im Kleinen, also bereits in jeder Gemeinde einsetzen. Von den Entscheidungsträgern dort ist nun weitsichtiges Handeln zu erwarten. Diese müssen sich ihrer Verantwortung gegenüber Mensch und Natur bewusst werden und lernen, die besondere Bedeutung der verschiedenen natürlichen Lebensraumtypen zu verstehen. Das hiesige Biotopgelände steht hierfür exemplarisch, da die Stadt Wilsdruff an einer Überplanung trotz verschiedener Widerstände in jüngerer Vergangenheit und zahlreicher eigentlich überzeugender Gegenargumente auffällig zielstrebig festhält – bedenkt man, dass es hier eigentlich nur um die Schaffung der Voraussetzungen für den Bau von ein paar Einfamilienhäusern in bevorzugter Lage, also um die Befriedigung von Individualinteressen geht. Dass hierfür ein gesetzlich geschütztes Biotop weichen soll, auf dem sogar eine stark gefährdete Art nachgewiesen wurde, erschließt sich bei verständiger Betrachtung nicht.
  • Auf dem Gelände ist der Juchtenkäfer, auch Eremit genannt, eine stark gefährdete Art heimisch. Ursächlich für die Gefährdung dieser Art sind insbesondere das Verschwinden der höhlenreichen Bäume und die „Verinselung der Lebensräume“. (URL: https://www.natura2000.sachsen.de/eremit-osmoderma-eremita-22719.html)
  • Es stellt sich auch die Frage, wie eine mit Bebauung verbundenen Versiegelung ausgeglichen werden kann (Stichwort: Entsiegelungsflächen).
  • In diesem Zusammenhang ist auch auf den Wegfall weiterer Sickerflächen hinzuweisen. Der Boden kann so weniger Wasser aufnehmen, was die Hochwassergefahr zusätzlich verstärken dürfte. Grumbach hat in jüngerer Vergangenheit bereits stark unter Hochwasser gelitten. Das Areal verfügt über ein hohes Wasserspeichervermögen (S. 16 Umweltbericht 1. Änderung und Aktualisierung FNP 27.07.2017, URL: https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/wilsdruff/beteiligung/themen/1004650).

Selbst die Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich einer teilweisen Bebauung des Biotopgeländes ist aus Sicht des Vereins neben den oben genannten Argumenten aus folgenden Gründen ebenfalls nicht möglich:

  • Hiergegen spricht, dass auf dem straßenbegleitenden Teil des Grundstücks, welches nicht Teil des Biotops ist, Bauland verfügbar ist (s.o.).
  • Ebenso, dass ein Ausgleich für die Beeinträchtigung einer mageren Frischwiese nach Ansicht des Vereins an anderer Stelle nicht geschaffen werden kann (s.o.).
  • Die Errichtung von Wohnhäusern in Hanglage dürfte mit aufwändigen Aufschüttungen und sonstigen umfangreichen Baumaßnahmen verbunden sein, welche den verbleibenden Teil des Biotopgeländes nach Befürchtung des Vereins stark in Mitleidenschaft ziehen werden.
  • Die im Herbst 2022 vorgenommenen dicht gedrängten Nachpflanzungen ausschließlich auf dem straßenbegleitenden Bereich des Biotops lassen darauf schließen, dass die Bebauung auf dem, der Straße fernen Bereich – obere Hanglage – erfolgen soll. Die besondere Bedeutung dieses Biotops beruht aber insbesondere darauf, dass dieses einen „Puffer“ zwischen intensiv bewirtschafteter Agrarlandschaft und Siedlungsgebiet (Vgl. Stellungnahme des BUND Sachsen im verlinkten SZ-Beitrag, siehe unten „Chronologie“) darstellt und den Feldtieren deshalb einen Rückzugsort bietet. Eine Bebauung im oberen Bereich würde eine Barriere zur sich dahinter befindlichen Agrarlandschaft darstellen, welche die Funktion des Biotops nach Ansicht des Vereins erheblich eingeschränkte. Es würde nahezu zu einer Insel.
Dieses Areal des Biotops wird nach oben hin begrenzt durch einen sehr alten schmalen unbefestigten Weg, nach unten hin durch die Tharandter Straße (stark befahrene Hauptstraße). Auf dem Foto zu sehen sind die nachgepflanzten Obstbäume auf dem straßenbegleitenden Bereich des Biotopgeländes.
  • Der Verein befürchtet, sollte eine Bebauung mit Wohngebäuden im oberen Bereich des Biotops zugelassen werden, dass die Zufahrt zu den Baugrundstücken über den bislang unbefestigten und auch bislang nahezu ausschließlich von Anwohnern und Spaziergängern genutzten Weg erfolgen und dieser eine Befestigung und Verbreiterung erfahren wird/müsste. Das Biotop würde dann auch nach oben hin durch eine befahrene Straße begrenzt, was dessen Wertigkeit zusätzlich erheblich beeinträchtigen dürfte – ebenso die Ästhetik des Ortsbildes.
  • Auf dem gesamten Biotopgelände bis zum Rand der Bergstraße verteilt befinden sich Bäume, die neben den aktuellen Brutbäumen potenzielle Brutbäume für den Juchtenkäfer darstellen, etwa Apfel-, Kirsch- und Pflaumenbäume, sowie Bäume, die noch keine Höhlenbäume sind, aber werden können, da sie nicht mehr ganz jung sind (Obstbäume, Walnussbäume, Esche). Diese sind nach Ansicht des Vereins vollständig zu erhalten, so dass auch für künftige Generationen dieser gefährdeten Art Bruthöhlen in unmittelbarer Nähe verfügbar sind. Das Gelände soll vollumfänglich ein Rückzugsort für den Juchtenkäfer bleiben. Insbesondere aufgrund der vorausgegangenen Fällungen der prächtigen sehr alten Kirschbäume (bei einem handelte es sich um einen Brutbaum des streng geschützten Juchtenkäfers) und der ca. 50 Jahre alten Birke im Frühjahr 2022 kann hier aus Sicht des Vereins keine Ausnahme erfolgen – die Ausstrahlwirkung wäre verheerend.
  • Ein mittiges Hineinbauen in das Biotopgelände, welches sich auf weitere angrenzende Flurstücke erstreckt, ist mit Unruhe für die Fauna verbunden, was die Bedeutung des Areals für die Arten stark mindern dürfte.

Zusammenfassung: Die Schaffung eines Ausgleichs ist nicht möglich. Bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens kann das Individualinteresse an einer (auch nur teilweisen) Bebauung des Biotops nicht das öffentliche Interesse an dessen Erhalt überwiegen.

Für die Schaffung eines Kompromisses sind die Voraussetzungen nicht gegeben.

Der Verein wird das Planungsverfahren aktiv begleiten und hier berichten.

Chronologie zum Planverfahren

19.10.2017 Stadtrat billigt Entwurf für 1. Änderung und Aktualisierung des Flächennutzungsplans der Stadt Wilsdruff

URL: https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/wilsdruff/beteiligung/themen/1004650

31.05.2018 Beitrag Sächsische Zeitung „Streit um Streuobstwiese“

URL: https://www.saechsische.de/streit-um-streuobstwiese-3946019.html

16.07.2018 Kleine Anfrage – Thema: Flächennutzungsplan der Stadt Wilsdruff Drucksache 6/ 14119

Diese Anfrage betrifft konkret dieses Biotopgelände. Es wurde u.a. erfragt, wie dieses naturschutzrechtlich eingestuft wird und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan genehmigt werden kann. Sehr lesenswert!

URL: https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=14119&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=0&dok_id=undefined

17.08.2018 Beantwortung der Kleinen Anfrage – Thema: Flächennutzungsplan der Stadt Wilsdruff Drucksache 6/ 14119

Es erfolgte eine Beantwortung der im Rahmen der Kleinen Anfrage gestellten Fragen. Interessant ist auch die Beantwortung von Frage Nr. 4, welche wie folgt lautet: „Wie begründet die Gemeinde die Ausweisung der genannten Flurstücke als Bauland im Flächennutzungsplan?“

URL: https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=14119&dok_art=Drs&leg_per=6&pos_dok=1&dok_id=undefined

10.01.2019 Inkrafttreten der 1. Änderung und Aktualisierung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wilsdruff unter Ausnehmung der Änderungsbereiche Nr. 22 in Kaufbach und Nr. 27 in Grumbach genehmigt“ Bei der o.g. Fläche handelt es sich um Änderungsbereich Nr. 27 in Grumbach, das obige Biotopgelände mit den alten Obstbäumen auf der mageren Frischwiese.

S. 9 des Amtsblatts der Stadt Wilsdruff, Ausgabe vom 10.01.2019 (01/2019) URL: https://www.wilsdruff.de/media/1649

18.11.2021 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 18 „Wohnbebauung Tharandter Str. 51“ in Grumbach durch den Stadtrat der Stadt Wilsdruff gefasst

S. 5 des Amtsblatts der Stadt Wilsdruff, Ausgabe vom Dezember 2021 (25/2021) URL: https://www.wilsdruff.de/media/3106

15.12.2021 Beitrag Sächsische Zeitung „Wilsdruff neue Baugebiete in Planung“

URL: https://www.saechsische.de/wilsdruff/wilsdruff-neue-baugebiete-grumbach-kleinopitz-wasserberg-5582293-plus.html

17.01.2022 Beitrag Sächsische Zeitung „Kritik an geplanten Baugebieten in Grumbach“

URL: https://www.saechsische.de/wilsdruff/wilsdruff-grumbach-baugebiete-tharandter-strasse-am-wasserberg-flaechennutzungsplan-5598730-plus.html

In diesem Beitrag wird auch eine Stellungnahme des BUND Sachsen zitiert. Der BUND weist darauf hin, dass dieses Gelände „als letzter Puffer zwischen Ortschaft und monotonem Agrarland“ zu verstehen ist und somit „für den Erhalt der Artenvielfalt von hohem Wert“. Auch wird dessen besondere Bedeutung für Fledermäuse und Bodenbrüter betont. Die Stadt Wilsdruff wird in der Stellungnahme dazu aufgefordert, von „weiteren derartigen Planungen abzusehen“.

20.02.2022 Beitrag Sächsische Zeitung „Baumfällungen im Biotop“

URL: https://www.saechsische.de/wilsdruff/wilsdruff-baumfaellungen-im-biotop-5630498-plus.html

Was sich aus der Presseerklärung des Landratsamts im Beitrag nicht entnehmen lässt, ist, dass es sich bei einem der gefällten Kirschbäume um einen Brutbaum des streng geschützten Juchtenkäfers (Osmoderma eremita) handelt, also dessen Fortpflanzungsstätte. Dass dieses streng geschützte Tier auf dem Gelände tatsächlich heimisch ist, konnte der Verein erst im Nachhinein mittels eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sicher in Erfahrung bringen.

Herbst 2022 Nachpflanzung von 9 Bäumen, dicht gedrängt, ausschließlich auf dem straßenbegleitenden Bereich des Biotops

Zu den Nachpflanzungen:

Selbstverständlich begrüßt der Verein grundsätzlich Nachpflanzungen. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch, dass diese 9 Obstbäume ausschließlich auf dem straßenbegleitenden Bereich des Biotopgeländes (Bild s.o.) gepflanzt worden sind. Die Baumfällungen erfolgten im zentralen Bereich des Biotops, die Nachpflanzungen hingegen am Rande. Diese stehen dort dicht gedrängt und nicht locker über das Biotopgelände verteilt. Dieser Bereich dürfte für eine Bebauung ohnehin auf keinen Fall in Frage kommen, da sich in dessen Zentrum ein Brutbaum des Juchtenkäfers befindet, ein sog. Eremitenbaum . Wir gehen davon aus, dass für jeden gefällten Baum drei Ersatzpflanzungen zu erfolgen hatten.

Sorge bereitet uns die Nähe der Neuanpflanzungen zu einem sehr alten Apfelbaum, einer der Brutbäume des Juchtenkäfers. Auf diese Problematik sind wir von einem Dritten hingewiesen worden und haben hierzu Recherchen angestellt:

In der „Beschattung von Brutbäumen“ des Juchtenkäfers wird eine Gefährdung gesehen. (Gebert, Jörg, in: Osmoderma eremita (Scopoli, 1763) / Eremit (Sachsen), URL: https://www.artensteckbrief.de/?id_art=11895&bl=20012)

Zu den Maßnahmen zum Zwecke des Erhalts der Brutbäume des Juchtenkäfers zählt es daher, „Beeinträchtigungen durch aufkommende Beschattung“ zu beseitigen. (Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz Thüringen, in: Geschützte und gefährdete Arten in Thüringen – Vorkommen, Erhaltungszustand und Maßnahmen, URL: https://umwelt.thueringen.de/fileadmin/Publikationen/Publikationen_TMUEN/Artenschutzhandbuch_barrierefrei.pdf S. 189)

„Mikroklimatischen Bedingungen können sich im Laufe der Jahre stark verändern. Wenn andere Bäume aufwachsen, stellt sich oftmals durch Beschattung eine völlig andere Situation ein, als sie zu der Zeit herrschte, als das Insekt den Baum für tauglich befand und die Höhle in Besitz nahm (besonders etwa durch Anpflanzung schnellwüchsiger Nadelbäume).“ (Schaffrath, Ulrich: „Zu Lebensweise, Verbreitung und Gefährdung von Osmoderma eremita (Scopoli, 1763) (Coleoptera; Scarabaeoidea, Cetoniidae, Trichiinae)“, Teil 1 (gekürzte Fassung einer Dissertation an der Universität Kassel), in: Philippia. Abhandlungen und Berichte aus dem Naturkundemuseum im Ottoneum zu Kassel, Jahrgang 2001-2003, Band 10, S. 157-248, URL: https://www.zobodat.at/pdf/Philippia_10_0157-0248.pdf)

Ob unsere Sorge, die Funktion des Apfelbaums als Brutbaum könnte aufgrund der Konkurrenz durch die jungen Bäume beeinträchtigt werden, tatsächlich berechtigt ist, sollen Fachleute entscheiden. Es ist Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde, dies zu prüfen.

Diese Seite wird in Kürze weiter zur Thematik ergänzt.

Wir bleiben dran!